FAQ's rund um Sachkunde

 

Der Hauptgrund, weshalb bei kraftbetriebenen Toren eine Prüfung durchgeführt wird, ist die Arbeitssicherheit. Eine befähigte Person zur Prüfung von Brandschutztüren und anderen Türen und Toren ist daher essenziell, um die Sicherheit im Betrieb sicherzustellen.

In den Regeln für Arbeitsstätten A 1.6 und A 1.7 sowie in der DGUV sind wichtige Informationen festgehalten, die Unternehmer dabei helfen, mehr Sicherheit im Arbeitsalltag zu schaffen. Zudem befinden sich dort technische Einzelheiten zu den baulichen und konstruktiven Gegebenheiten von Türen, Toren und Fenstern. So unterscheiden sich beispielsweise Dreh- oder Flügeltore von einer Schiebetür und eine Faltflügeltür von einem Rolltor. Damit Personen sicher sind, die mit diesen Türen, Toren und Fenstern hantieren oder sich in ihrer Nähe aufhalten, gibt es entsprechende Regeln.

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F.A.Q - Was willst Du wissen ?

Eine "Befähigte Person" ist eine sachkundige und qualifizierte Fachkraft, die über das notwendige Wissen und die Erfahrung verfügt, um kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften zu prüfen. Dieser Nachweis erfolgt anhand wiederkehrender Überprüfung und Ablegen einer Sachkundeprüfung.

Für die Prüfung kraftbetriebener Tore braucht es eine bestimmte Person. Es ist die Verantwortung von Unternehmer, eine befähigte Person für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore zu ernennen. Diese Mitarbeiter muss entsprechend geschult werden und sollte daher wichtige Aufgaben erfüllen können. Zu den sicherheitsrelevanten Vorkehrungen zählen Sicherheitsabstände, Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, Begrenzung der Torkräfte, Torbetätigung ohne Selbsthaltung und Verschleißkontrolle. Durch die Ernennung einer befähigten Person wird sichergestellt, dass die Nutzung der Türen, Tore und Fenster sicher ist und Intervalle für die Prüfung kraftbetriebene Tore eingehalten werden. Die befähigte Person bringt nach der Prüfung eine Prüfplakette gut sichtbar an dem Tor oder der Tür an. Kommt sie ihrer Aufgabe nicht nach, werden Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Daher ist es wichtig, eine zuverlässige Person für die Prüfung kraftbetriebener Tore einzusetzen

Die Prüfung von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren wird durch verschiedene nationale und europäische Vorschriften und Normen geregelt, wie beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung

  • BetrSichV
  • ASR A1.7
  • DGUV Information 208-022
  • DGUV Grundsatz 208-006


Eine "Befähigte Person" sollte eine technische Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation im Bereich der mechanischen und elektrischen Sicherheit von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren haben. Zudem sind regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen erforderlich, um über aktuelle Vorschriften und Standards informiert zu sein.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt klar, welche Person zur Prüfung kraftbetriebene Tore eingesetzt werden darf. Diese Person muss aufgrund ihrer Erfahrung, Ausbildung und Kenntnisse imstande sein, den betriebssicheren Zustand von Toren, Türen und Fenstern zu prüfen und zu beurteilen. Auch in der technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ sind nützliche Informationen zur Ernennung der befähigten Person festgehalten. Sie muss eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen und einschlägige berufliche Erfahrung mitbringen. Außerdem ist es unabdingbar, dass die befähigte Person Kenntnis vom anerkannten Stand der Technik der Anlagen hat.  

In der Regel ist der Betreiber oder Eigentümer der kraftbetriebenen Fenster, Türen und Tore dafür verantwortlich, eine "Befähigte Person" zu bestellen und die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu lassen.
Unterlässt der Betreiber die vorgeschriebenen jährlichen Prüfungen handelt dieser Fahrlässig und trägt die Haftung für aufkommende Schäden an Menschen und Sachgegenständen in vollem Umfang. 

Die Häufigkeit der Prüfungen kann je nach den spezifischen Vorschriften und der Nutzung der Anlage variieren. In vielen Fällen müssen die Prüfungen jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. 
Hersteller können eine Wartungsempfehlung aussprechen, diese darf nicht mit der gesetzlichen Vorgabe der Prüfpflichten verwechselt werden ! Eine Prüfung nach ASR A1.7 muss jährlich erfolgen, ebenso bedarf dies einer sauberen Dokumentation.

Die Prüfungen umfassen unter anderem die Überprüfung der mechanischen Sicherheit, der elektrischen Komponenten, der Steuerungssysteme sowie der Sicherheitseinrichtungen und Notstoppvorrichtungen. 
Grundsätzlich sollte jeder Prüfung eine eigenständige Beurteilung der örtlichen Gefahren vorausgehen, diese Gefahrenbeurteilung ist elementar für die Einschätzung und Abwehr möglicher Gefahren der zu prüfenden Maschine nach ASR A1.7 zur Vermeidung von Gefahren für Leib- und Leben !

Nach der Prüfung sollte eine umfassende Dokumentation erstellt werden, die alle durchgeführten Prüfungen, festgestellten Mängel, Reparaturen und Wartungsarbeiten sowie das Datum der nächsten Prüfung enthält. 
Prüfbücher, Checklisten, Prüfvorlagen oder eine Wartungsapp bekommen Sie bei D.E.O.S.A. - Service und Wissen, macht den Unterschied!

Bei festgestellten Mängeln ist der Betreiber oder Eigentümer der Anlage verpflichtet, die erforderlichen Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen zu lassen, bevor die Anlage wieder in Betrieb genommen wird. 
Sämtliche Mängel müssen nach Gefahrengewichtung klassifiziert werden, bei gravierenden Mängeln muss die Empfehlung zur Still-Legung der Anlage dokumentiert und kommuniziert werden. Der Sachkundige ist nicht zur Stilllegung einer Anlage berechtigt, dies darf nur der Betreiber, die BG, der Tüv oder ein Sachverständiger.

Ja, es gibt spezifische Sicherheitsvorschriften und Normen, die bei der Prüfung und dem Betrieb von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren zu beachten sind. Dazu gehören beispielsweise die DIN EN 12453 und die DIN EN 12635.

Die Ausbildung zur "Befähigten Person" kann durch spezialisierte Schulungsanbieter oder durch den Besuch von Seminaren und Fortbildungen im Bereich der mechanischen und elektrischen Sicherheit von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren erfolgen. Nach erfolgreicher Schulung erhält die Person eine entsprechende Qualifikation.

Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsfachkraft ?

Sicherheitsbeauftragter

Arbeitsschutz ist ein wichtiges Thema für jedes Unternehmen und jeden Beschäftigten. Arbeitsunfälle verursachen Leid und Ausfallzeiten. Ein gelebter Arbeitsschutz beginnt bei den Verantwortlichen, die ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Tagtäglich muss aber auch jeder Beschäftigte die nötige Sensibilität haben, Gefahrensituationen zu erkennen und zu vermeiden sowie Sicherheitsregeln zu beachten. Sicherheitsbeauftragte sind hierfür wichtige „Helfer“!

01 | Rolle und Aufgabe

Sicherheitsbeauftragte sind vom Unternehmer/in bestelle Personen, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen. Folgende Punkte gehören zu ihren Aufgaben:

  • Sich überzeugen vom Vorhandensein / der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstung.
  • Aufmerksam machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Die Durchführung erfolgt ehrenamtlich / freiwillig während der Arbeitszeit. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und keine rechtliche Verantwortung.¹

02 | Auswahlkriterien / Qualifikation

Über folgende Voraussetzungen sollten Sicherheitsbeauftragte verfügen:

  • Akzeptanz unter den Kolleginnen und Kollegen
  • Sozialkompetenz
  • Eine gute Beobachtungsgabe
  • Erkennen von Stärken und Schwächen im eigenen Bereich
  • Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen
  • Engagiert, teamfähig und kontaktfreudig
  • Berufserfahrung / Fachkunde im Zuständigkeitsbereich
  • Gutes technisches Verständnis
  • Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Arbeitsschutz¹

03 | Anzahl benötigter Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsbeauftragte müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Folgende Kriterien sind für die benötigte Anzahl entscheidend:

  • Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb:
    Potenzielle Unfallschwere bei Tätigkeiten / Unfallhäufigkeit im Bereich

  • Räumliche Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Kolleginnen / Kollegen:
  • Durchführung der Tätigkeit in gleichen Bereichen / Hallenteilen / Standorten

  • Zeitliche Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Kolleginnen / Kollegen:
  • Z. B. Abdeckung von Schichtarbeit
  • Fachliche Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Kolleginnen / Kollegen:
  • Knowhow über die Tätigkeiten und die möglichen Unfallschwerpunkte

Anzahl der Beschäftigten:
Sicherheitsbeauftragte sollten die von ihnen betreuten Beschäftigten persönlich kennen. Je größer ein Betrieb ist, desto eher entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Sicherheitsbeauftragten.²

04 | Unterschied Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsfachkraft (Sifa):

Das sind Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister, die dafür ausgebildet sind. Sie haben eine der Betriebsleitung direkt zugeordnete Stabsstelle. Ihre Aufgabe ist es den Arbeitgeber und die betrieblichen Führungskräfte bei der Unfallverhütung und beim Arbeitsschutz fachkundig zu beraten und wirksam zu unterstützen.²

Sicherheitsbeauftragter (Sibe):

Sicherheitsbeauftragte haben bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ebenfalls eine unterstützende Aufgabe. Die Sicherheitsbeauftragten wirken aber nicht wie die Sicherheitsfachkräfte von einer Stabstelle, sondern in ehrenamtlicher Tätigkeit in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich.²

¹ https://publikationen.dguv.de/...;

² https://publikationen.dguv.de/...;


Es ist notwendig, kraftbetriebene Tore einer Prüfung zu unterziehen, bevor sie das erste Mal in Betrieb genommen werden. Danach ist es nötig, sie mindestens einmal im Jahr von einer sachkundigen Person überprüfen zu lassen. Dabei wird festgestellt, ob sich die Tore in einem sicheren Zustand befinden.

Geregelt ist dies in der DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“. Der Abschnitt 10.2 klärt Unternehmen über Regelungen und Maßnahmen auf. Im ersten Absatz ist festgesetzt, dass eine Prüfung kraftbetriebener Tore je nach Vorgaben des Herstellers auf jeden Fall vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss. Somit ist es Pflicht, dass bei kraftbetriebenen Toren die Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Sie kann jedoch auch häufiger durchgeführt werden.

Mit der jährlichen Prüfung ist allerdings nicht alles erledigt. Die Ergebnisse, die aus der Prüfung kraftbetriebener Tore hervorgehen, müssen aufgezeichnet und in der Arbeitsstätte aufbewahrt werden.

Bei der jährlichen Prüfung, die von der DGUV vorgeschrieben wird, wird von einer normalen Nutzung und normalen Umgebungsbedingungen ausgegangen. Liegen daher besondere Umgebungsbedingungen wie aggressive Medien oder entsprechende Witterungsverhältnisse vor, ist es sinnvoll, häufiger eine Überprüfung durchzuführen. Auch bei ungewöhnlich intensiver Nutzung empfehlen Expert, kürzere Intervalle für die Prüfung kraftbetriebener Tore zu wählen. Betreiber sollten bei der Gefährdungsbeurteilung immer die Angaben des Herstellers beachten.

Die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgeber gibt die Grundlage der Prüfungsintervalle vor. Obwohl kraftbetriebene Tore einmal jährlich einer Prüfung unterzogen werden müssen, kann es bei starker Beanspruchung auch gut sein, dass Prüfungsintervalle von 6 Monaten festgelegt werden. Werden Türen und Tore allerdings nur gelegentlich genutzt, ist es auch möglich, den Prüfungsintervall auf 2 Jahre festzulegen.